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AGB

AGB FreiburgBOXX, Habsburger Str. 125 in 79104 Freiburg

 

FreiburgBOXX Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen legen Rechte und Verpflichtungen von Mieter und Vermieter von FreiburgBOXX fest.
Die FreiburgBOXX vermietet in dem Gebäude der Habsburger Str. 125 in 79104 Freiburg, Lagerraum, zur Einlagerung von Gegenständen, gemäß, der nachfolgend aufgeführten Geschäftsbedingungen. Der Mieter hat das Recht, den angemieteten Lagerraum für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den Geschäftsbedingungen zu nutzen. Mit der Unterschrift unter dem Mietvertrag werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen der FreiburgBOXX anerkannt und deren Empfang bestätigt.

2. Übernahme des Lagerraums

Der Mieter hat den Lagerraum gesehen und erkennt seinen Zustand als gereinigt und ohne Schäden an. Sämtliche Schäden sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Sollte sich herausstellen, dass die tatsächliche Fläche des Lagerraums von der im Mietvertrag genannten Fläche abweicht, kann bei einer Abweichung von mehr als 10% der Mietpreis entsprechend angepasst werden. Das Lagergebäude wird durch den Vermieter nicht beheizt. Eine Klimatisierung findet ebenfalls nicht statt.

3. Nutzung des Lagerraums

Der Zugang zum Gebäude und zum Lagerraum ist täglich 24h lang möglich und wird durch ein elektronisches Kontrollsystem geregelt. Der Vermieter behält sich vor, Öffnungszeiten ggf. anzupassen und Zugangszeiten zu beschränken. Der angemietete Lagerraum darf nur zur Einlagerung von Gegenständen genutzt werden und ist vom Mieter ebenso wie die Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln. Veränderungen des Lagerraums, beispielsweise in Form von Befestigungen an Wänden, Böden oder Decken sind nicht erlaubt. Eine Nutzung des Lagerraums für andere Zwecke als die Einlagerung von Gegenständen, z.B. als Werkstatt, Büro, Aufenthalts- oder Wohnraum, und als Geschäfts.- bzw. Wohnadresse ist untersagt.

Ebenfalls ist die Nutzung zu allen Zwecken, die eine behördliche Genehmigung erfordern verboten. Der Mieter darf nur solche Gegenstände einlagern, die sich in seinem Eigentum befinden oder ihm von Personen, deren Eigentum sie sind, zur Einlagerung im Lagerraum überlassen worden sind. Folgende Gegenstände dürfen nicht eingelagert werden:

  • Lebensmittel oder sonstige verderbliche Waren.

  • Sucht- und Rauschmittel

  • Feuergefährliche oder explosionsgefährliche Gegenstände

  • Waffen

  • Giftige, ätzende, radioaktive oder übelriechende Stoffe sowie Chemikalien

  • Abfallstoffe

  • Sonder.- und Sperrmüll jeglicher Art

  • Wertgegenstände wie Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Schmuck, Uhren

  • Kunstgegenstände

  • echte Teppiche und Pelzwaren

  • Tiere aller Art

  • Pflanzen

  • Lebewesen

  • zulassungspflichtige KFZ

  • unrechtmäßig erworbene Gegenstände.

In den Lagerräumen und auf dem gesamten Grundstück ist das Abstellen und Entsorgen aller Arten von Müll und Gegenständen untersagt. Bei einer Ablagerung von Müll werden die Kosten für die Müllbeseitigung dem Mieter in Rechnung gestellt. Im gesamten Gebäude der Habsburger Str. 125 in 79104 Freiburg gilt ein absolutes Rauchverbot.

4. Befestigung von Gegenständen innerhalb und außerhalb der Box

Die Befestigung von Gegenständen mit Dübeln, Schrauben und Nägeln innerhalb und außerhalb der Box ist nicht gestattet.

5. Untervermietung / Übertragung von Rechten

Der Mieter ist nicht berechtigt, den angemieteten Lagerraum ganz oder teilweise unter zu vermieten. Der Mieter ist nicht berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag ohne Zustimmung durch den Vermieter an Dritte zu übertragen oder zu verpfänden.

6. Zugang zum Gebäude und Lagerraum durch den Mieter

Der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagerraum. Seinen Lagerraum hat der Mieter stets während seiner Abwesenheit mit einem Schloss verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen unverschlossenen Lagerraum zu verschließen. Das Gebäude mit dem Lagerraum wird aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Der Mieter erteilt seine Zustimmung, dass zu diesem Zweck Videoaufnahmen von ihm erstellt und vorübergehend gespeichert werden können.

Außerdem stimmt der Mieter zu, dass seine aus Sicherheitsgründen mittels des Zugangskontrollsystem erfassten Daten vorübergehend gespeichert und bei Bedarf ausgelesen werden können.

7. Zugang zum Lagerraum durch den Vermieter

Der Vermieter oder von ihm autorisierte und beauftragte Personen dürfen den Lagerraum nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung per Email zu Zwecken der Reparatur und Wartung betreten. Bei Gefahr im Verzug oder auf Aufforderung von Polizei oder Feuerwehr darf der Vermieter das Abteil ohne vorherige Ankündigung öffnen und betreten.
Sofern der Vermieter bauliche Maßnahmen am Gebäude durchführen muss, die z.B. der Wartung, Reparatur oder Modernisierung dienen, ist der Mieter mindestens zwei Wochen im Voraus per Email zu informieren, sofern sein Lagerraum von den geplanten Maßnahmen betroffen ist. Der Mieter ist verpflichtet mitzuwirken, wenn z.B. eine zeitweilige Umlagerung der eingelagerten Gegenstände in einen anderen Lagerraum erforderlich ist.

Falls der Mieter dieser Mitwirkungspflicht nicht entspricht, ist der Vermieter berechtigt, den Lagerraum zu öffnen und die eingelagerten Gegenstände in einen anderen Lagerraum zu verbringen. Der Vermieter ist verpflichtet, einen von ihm geöffneten Lagerraum wieder sicher zu verschließen und dem Mieter den Zugang zu ermöglichen.

8. Mängel der Mietsache / Haftung

Etwaige Schäden, gleich welcher Art, sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines Mangels der Mietsache (anfänglicher Mangel oder vom Vermieter zu vertretender Mangel) bzw. wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel ist vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. Der Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung bleibt davon unberührt. Störungen des Gebrauchs der Mietsache durch andere Mieter oder sonstige Dritte begründen keinen Mangel der Mietsache.

Die Überwachung, Unterhaltung, Pflege etc. der eingelagerten Gegenstände sowie das ordnungsgemäße Verschließen des Lagerraums ist Sache des Mieters. Der Vermieter übernimmt für Schäden an der Mietsache und für sonstige Schäden, die nicht die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betreffen und die aus seinem Verantwortungsbereich herrühren, eine Haftung nur für den Fall, dass die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder durch auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommende Personen verursacht werden. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel wird ausgeschlossen.

9. Versicherung

Die eingelagerten Gegenstände sind durch den Vermieter nicht versichert.
Der Mieter kann die eingelagerten Gegenstände durch die private Hausratversicherung mit versichern lassen. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

10. Vermieterpfandrecht

Der Vermieter hat das Recht, wegen sämtlicher Forderungen aus dem Mietverhältnis, mit welchen sich der Mieter im Verzug befindet, sein Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingelagerten Gegenständen geltend zu machen. Das gilt auch bei nur vorübergehender Einlagerung. Dieses Recht steht dem Vermieter bereits während des Mietverhältnisses zu, soweit es zur Abdeckung der Forderungen des Vermieters erforderlich ist. Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter Auskunft über die eingelagerten, in seinem Eigentum stehenden Lagergegenstände zu erteilen und auf Aufforderung des Vermieters, diesem die eingelagerten Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs zu übergeben. Der Vermieter ist berechtigt, nach Verkaufsandrohung mit Fristsetzung von 14 Tagen die eingelagerten Gegenstände auf dem Wege des Verkaufs zum Ausgleich seiner Forderungen zu verwerten.

11. Mietzins, Kaution

Die erste Mietzahlung, wird bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber bei Einzug in den Lagerraum, per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Weitere Mietzahlungen sind pro Monat im Voraus zu leisten. Dazu ermächtigt der Mieter den Vermieter alle weiteren zu entrichtenden Mietzahlungen zu Lasten des Mieterkontos einzuziehen. Die vereinbarte Miete deckt alle Betriebs-und Nebenkosten ab. Wenn das Mieterkonto nicht die erforderliche Deckung aufweist, hat das kontoführende Bankinstitut keine Verpflichtung zur Einlösung.

Mietzahlungen sind spätestens am dritten Werktag eines Abrechnungszeitraumes fällig. Ist der Mieter mit mehr als 7 Tagen in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, den Zugang zum Lagerraum des Mieters zu sperren. Nach vollständiger Bezahlung der ausstehenden Miete wird der Zugang zum Lagerraum wiederhergestellt. Bei Abschluss des Mietvertrages ist vom Mieter eine Kaution in Höhe von 100,00€, bei Lagergrößen ab 6 m2 200,00€ per Überweisung zu zahlen. Soweit keine Forderungen mehr gegen den Mieter bestehen wird die Kaution nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjektes per Banküberweisung zurückgezahlt.

Kann die Abbuchung/Lastschrift aus Gründen, die der Mieter oder dessen Bank zu vertreten hat (bspw. mangelnde Deckung des Kontos) nicht erfolgen, sind die Rücklastschriftgebühren vom Mieter zu tragen.

12. Beendigung / Kündigung des Mietverhältnisses

Der Mieter und der Vermieter haben das Recht zur fristgerechten Kündigung des Mietverhältnisses mit einer Frist von 14 Tagen. Kündigungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Bei Mieterseitiger Beendigung des Mietverhältnisses ist der Lagerraum zu räumen und besenrein sowie unverschlossen zu hinterlassen. Wenn die Erfüllung dieser Bedingungen nicht erfolgt, verlängert sich der Vertrag automatisch mindestens um den Zeitraum bis die Bedingungen erfüllt sind. Der Vermieter behält sich das Recht vor den Mietvertrag zu verlängern. Eventuelle Schäden am Lagerraum sind vom Mieter nach Absprache mit dem Vermieter auf eigene Kosten zu beseitigen. Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter ist möglich, wenn der Mieter mit der Zahlung von zwei Monatsmieten in Verzug gerät oder den Lagerraum vertragswidrig nutzt bzw. gegen die AGB verstößt. Setzt der Mieter den Gebrauch des Lagerraums nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. §545 BGB findet keine Anwendung.

Für den Fall, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses den Lagerraum nicht oder nicht vollständig räumt, kann der Vermieter dem Mieter eine Frist von zwei Wochen zur vollständigen Räumung des Lagerraums setzen.
Für den Fall, dass keine Räumung erfolgt, kann die Verwertung der eingelagerten Gegenstände durch den Vermieter oder die Entsorgung auf Kosten des Mieters erfolgen.

Aus Sicherheitsgründen wird nach Beendigung des Mietverhältnisses der Schließzylinder vom Lagerraum ausgetauscht.
Bei einer Mietdauer von weniger als 6 Monaten wird eine Gebühr für den Austausch des Schließzylinders in Höhe von 12,00€ netto/ 14,28€ brutto erhoben. Bei einer Mietzeit von mehr als 6 Monaten übernimmt der Vermieter diese Kosten.

13. Unwirksamkeit einer Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Bestimmung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt. Dieselben Bestimmungen gelten auch im Falle, dass sich eine Lücke im Vertrag ergibt.

14. Schriftform

Es gelten nur die in diesem Vertrag schriftlich festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen jeglicher Art existieren nicht.

15. Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht Freiburg. Stand 01. Januar 2023.

16. Sicherungsübereignung§ Definitionen

Der Begriff der „Mietsache” bezeichnet hier denjenigen Raum, welchen der Vermieter dem Mieter für Lagerzwecke zur Verfügung stellt. Sicherungsübereignung

(1)  Der Mieter überträgt dem Vermieter sein Eigentum oder etwaige Anwartschaftsrechte an allen Gegenständen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses in der Mietsache einlagert. Die sicherungsübereigneten Gegenstände werden nachfolgend auch als das „Sicherungsgut” bezeichnet. Die Sicherungsübereignung ist aufschiebend bedingt dadurch, dass der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Höhe von mindestens zwei monatlichen Raten in Verzug kommt. Die Übergabe des Sicherungsguts an den Vermieter wird dadurch ersetzt, dass der Mieter das Sicherungsgut für den Vermieter unentgeltlich verwahrt. Der Mieter erteilt dem Vermieter bereits jetzt seine Zustimmung zur Verwertung des Sicherungsgutes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.

(2)  Das Sicherungsgut dient dem Vermieter als Sicherheit für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis. Der Mieter bleibt auch nach der Sicherungsübereignung und auch nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Sinne dieser Vorschrift zur Nutzung des Sicherungsgutes berechtigt. Er darf das Sicherungsgut aus der Mietsache entfernen und uneingeschränkt über das Sicherungsgut verfügen.

(3)  Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein schuldrechtlicher Anspruch auf Freigabe des Sicherungsgutes zu, soweit der Wert der übertragenen Sicherheiten mehr als 120% der besicherten Forderungen beträgt Die Sicherungsübereignung endet im Wege einer auflösenden Bedingung und der Mieter erlangt das Volleigentum bzw. das volle Anwartschaftsrecht zurück, soweit das Sicherungsgut aus der Mietsache entfernt wird.

(4)  Der Vermieter ist nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Sinne von Absatz 1 nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt,
a) soweit der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Höhe von zwei monatlichen Raten in Verzug ist und der Vermieter deshalb nach §10 dieses Mietvertrages zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist oder

b) soweit der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache nicht geräumt hat und der Vermieter dem Mieter die Verwertung des Sicherungsgutes unter Setzung einer Frist von einem Monat schriftlich angedroht hat und diese Frist abgelaufen ist.

(5) Im Rahmen der Verwertung des Sicherungsgutes ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zu räumen und das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen. Die Öffnung der Mietsache hat in diesem Fall in Gegenwart von zwei Personen des Vermieters zu erfolgen, die die nach Öffnung in der Mietsache vorgefundenen Gegenstände in ein Protokoll aufnehmen bzw. ein Video oder Bilder machen.

(6)  Der Vermieter ist berechtigt, das Sicherungsgut nach billigem Ermessen und auf Kosten des Mieters zu verwerten. Unverwertbare und offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen entsorgt werden. Der Vermieter hat bei der Verwertung des Sicherungsgutes auf die berechtigten Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen. Insbesondere wird er das Sicherungsgut nur insoweit verwerten, als dies zur Befriedigung der gemäß diesem Vertrag besicherten Ansprüche notwendig ist. Ein aus der Verwertung erwachsender Übererlös ist an den Mieter auszukehren.